Seit wir ab dem Jahr 2014 regelmäßige freitägliche
Nudelmessen anbieten, kämpfen wir mit wechselndem Erfolg um das Recht, die als
Weltanschauungsgemeinschaft ebenso durch
Gottesdiensthinweisschilder ankündigen zu können, wie
Religionsgemeinschaften.
Im letzten Rechtsstreit hatte das OLG Brandenburg
entschieden, dieses Recht stünde tatsächlich auch
Weltanschauungsgemeinschaften zu, es sah im KdFSMD
e.V. aber keine. In der Urteilsbegründung führte es u.a.
aus:
“ Dass die Mitglieder des klagenden Vereins „keine Dogmen“
kennen und „ihre gefundenen Einstellungen und Festlegungen
immer wieder an der sich ändernden Realität“ überprüfen
und anpassen, „wenn neue Erkenntnisse und Erfahrungen das
erfordern“, rundet das Bild, dass es dem klagenden Verein
an einem Bekenntnis zu einer gemeinsamen Weltanschauung
fehlt…ab.“
Es scheint also derzeitige Rechtsauffassung zu sein, nur
Weltanschauungen mit festen, dogmatischen Lehren und
Einstellungen könnten wirklich welche sein. Sich weiter
entwickelnde Weltanschauungen wären keine.
Aus dem Selbstverständnis unseres weltanschaulichen Vereins
„Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters Deutschland e.V.“
und auch aus obigem Grund war es deshalb notwendig,
Verfassungbeschwerde gegen die verweigerte Anerkennung als Weltanschaungsgemeinschaft einzulegen.
Das ist nun fristgerecht beim Bundesverfassungsgericht in
Karlsruhe geschehen. Am Freitag, d. 01.09.2017 wurde sie per Eilkurier übergeben.
Unsere „Rechtsabteilung“ unter RA Dr. jur. Winfried Rath hat sich mächtig ins Zeug gelegt.
Deshalb bin ich, genau so wie er, überzeugt, das Bundesverfassungsgericht wird sich eingehend mit der gesamten Materie beschäftigen und in der Folge den Weltanschauungsstatus des KdFSMD e.V. bestätigen.
Hier ein paar Auszüge aus der Begründung der eingereichten Verfassungsbeschwerde:
…Während
der Beschwerdeführer selbst nur etwa 250 Vereinsmitglieder hat, wird
die Zahl der Anhänger des Fliegenden Spaghettimonsters, die sich
selbst als Pastafari bezeichnen, in Deutschland auf etwa 20.000
Menschen geschätzt. Dem Auftritt des Beschwerdeführers bei Facebook
folgen über 12.000 Internetnutzer.
die Ursprünge der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters in den USA
geht der Beschwerdeführer deutlich hinaus. Die Religionskritik in
Form der Religionssatire des Fliegenden Spaghettimonsters ist für
den Beschwerdeführer kein Selbstzweck. Sie dient ihm explizit als
Mittel zum Erreichen seines Ziels: Der Förderung und Verbreitung der
Weltanschauung des evolutionären Humanismus sowie der mit diesem
verbundenen offenen und toleranten Ethik…..Der
Zweck des Beschwerdeführers ist also keineswegs der, eine
Religionsparodie zu sein. Er vertritt eine positive Weltanschauung –
den evolutionären Humanismus der Giordano-Bruno-Stiftung – für
deren Durchsetzung er kämpft, indem er als Mittel die
Religionssatire nutzt.
….
Verfassungsrecht ist verletzt. Der Beschwerdeführer ist eine
Weltanschauungsgemeinschaft, was ihm durch das Urteil des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des Landgerichts Frankfurt
(Oder) abgesprochen wird. Dadurch ist er in seinem Recht aus Art. 4
GG verletzt. Es ist für eine Weltanschauungsgemeinschaft keine
erheblichere Grundrechtsverletzung denkbar, als dass dieser ihre
Eigenschaft als Weltanschauung durch eine gerichtliche Entscheidung
aberkannt wird. Die Verfassungsbeschwerde betrifft gerade die Frage,
ob dem Beschwerdeführer die Anerkennung als
Weltanschauungsgemeinschaft ohne Verletzung seines Grundrechts aus
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verweigert werden darf.
kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche
Bedeutung zu. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Voraussetzungen
ein Verein oder eine ähnliche Organisationsform erfüllen muss, um
als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannt zu werden und ob
Religionssatire als Stilmittel verhindern kann, als Weltanschauung zu
gelten.
….Verfassungsrechtliche
Bedeutung kommt dem Verfahren auch zu, weil eine zu den christlichen
Kirchen in Konkurrenz stehende Weltanschauungsgemeinschaft die
Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GG rügt.
…..
Position, die gelegentlich zu Fehlinterpretationen
hinsichtlich seiner Eigenschaft als Weltanschauungsgemeinschaft führt
(so
auch im oben ausgeführten Urteil des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts 4 U 84/16),
ist, dass der Beschwerdeführer Dogmen ablehnt
Vereinsmitglieder „(…) kennen keine Dogmen, sondern überprüfen
ihre gefundenen Einstellungen und Festlegungen immer wieder an der
sich ändernden Realität und passen sie an, wenn neue Erkenntnisse
und Erfahrungen dies erfordern.“ (Satzung KdFSMD § 3, Abs. 2)
stellt keine Beliebigkeit des Denkens dar, sondern die permanente
Aufforderung, das eigene Denksystem nicht aufgrund von Traditionen
oder Gewöhnung für wahr zu halten, sondern die gefundenen
Einstellungen und Festlegungen immer wieder anhand der sich ändernden
Realität zu überprüfen und an diese anzupassen, wenn neue
Erkenntnisse und Erfahrungen das erfordern. Mit
anderen Worten genau das, was der Beschwerdeführer in § 3 Abs.
2 seiner Satzung von seinen Vereinsmitgliedern fordert.
wird der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit immer wieder auf
eine Religionsparodie reduziert. Schon das verkennt sein Wirken und
seine Ziele – und auch den Inhalt seiner Satzung. Auch dass die
Mitglieder des Beschwerdeführers nach der Satzung keine Dogmen
kennen sollen, grenzt sie nur von der Religion ab, verhindert aber
nicht, dass es sich um eine Weltanschauung handelt. Der Verzicht auf
feste Dogmen heißt nämlich nur, dass Wandel und Fortschritt
unvermeidbar sind und deshalb willkommen sind, auch wenn sie
althergebrachten Denkweisen zuwiderlaufen. Die Ablehnung von
dogmatischen unwandelbaren Prinzipien bedeutet indes nicht eine
Zuwendung zur Beliebigkeit, sondern zu festen humanistischen
Grundsätzen wie den 10 Angeboten des evolutionären Humanismus, nur
dass diese eben – im Gegensatz zur Religion – einem Wandel
unterliegen können. Es geht bei dem Verzicht auf Dogmen um die
Aufforderung, das eigene Denksystem nicht für immerwährend und wahr
zu halten, sondern anhand der sich ändernden Realität und neuen
wissenschaftlichen Erkenntnissen zu überprüfen und
erforderlichenfalls anzupassen.